Förderfähig ist bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist.

Für Anträge, die gestellt werden, bitten wir folgendes zu beachten:

Die Rechnung ist über das volle Beratungshonorar auszustellen. Für die Zahlung bestehen zuwendungsrechtlich zwei Möglichkeiten:
1. Der Beratungsempfänger zahlt das volle Honorar in Vorleistung.
2. Es wird nur der durch den Zuschuss nicht gedeckte Teil des Honorars (Eigenanteil) gezahlt. In diesem Fall muss der Beratungsempfänger das BAFA ermächtigen, den Zuschuss an das Energieberatungsunternehmen auszuzahlen. Dafür ist das Formular „Ermächtigung“ zu verwenden. Der Zuschuß beträgt zur Zeit 650,-€ für ein 1-2FH.

Quelle: BaFa.de